Die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) schreibt für Not- und/oder Nachtdienste einen erhöhten Satz für die tierärztlichen Leistungen sowie - neu - eine pauschale Notdienstgebühr je Notdienstbesuch vor.
Zu den neuen Regelungen geben wir Ihnen gerne folgende, weiterführende Informationen
Mit einer Verzögerung von gut sechs Wochen ist die "Notdienst-Gebührenordnung" am 13.02.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt sind die neuen Nacht- und Wochenendzeiten sowie die höheren Gebühren (Details s.u.) in Kraft getreten und damit rechtlich verpflichtend.
Hierin werden im wesentlichen drei Punkte genau geregelt:
- Eine pauschale "Notdienstgebühr"
Sie beträgt 50.- Euro netto bei einem Tierarztbesuch zu den Notdienstzeiten (s.u.). Bei mehreren zu behandelnden Tieren fällt die Gebühr nur einmal an. Ein Kunde muss also einmalig 59,50 Euro bezahlen. - Abzurechnender Satz der GOT
- Mindestsatz - im Notdienst ist für die jeweils erbrachten tierärztlichen Leistungen dann zusätzlich (zur Pauschalgebühr) mindestens der zweifache Satz der GOT abzurechnen.
- Höchstsatz - anders als in der "Alltags-GOT" (maximal dreifach) dürfen Tierärzte im Notdienst künftig bis maximal zum vierfachen des GOT-Einfach-Satzes abrechnen.
- Regelung der Notdienstzeiten
- Die Nacht beginnt täglich um 18.00 Uhr und endet um 8.00 Uhr des jeweils folgenden Tages
- Das Wochenende beginnt freitags 18.00 Uhr und endet um 8.00 Uhr des jeweils folgenden Montags
- An gesetzlichen Feiertagen gilt die Notdienstgebühr von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
Die Abrechnung nach GOT ist keine Kann-Bestimmung sondern für jeden Tierarzt eine Pflicht!
Bitte richten Sie sich bei einem Notdienstbesuch darauf ein, dass die Behandlung sofort in bar oder per ec-Karte bezahlt werden muss. Eine Behandlung 'auf Rechnung' ist nicht möglich!